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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Huber GmbH+Co. KG –  Mühleweg 5 – 72800 Eningen u.A.
im Folgenden HUBER genannt

Stand 08 - 2023

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Verwendung gegenüber:

1. Natürlichen und juristischen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch HUBER zustande.

3. HUBER behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung seitens HUBER Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag an HUBER nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Unterlagen des Bestellers – diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen HUBER zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab HUBER Eningen, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

2. Zahlungen sind frei Zahlstelle HUBER zu leisten.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei Kostenänderungen, die sich während der Herstellung/Lieferung ergeben haben, behält sich HUBER die Angleichung der vereinbarten Preise vor.

5. Bei Schreib-, Druck- oder Rechenfehlern behält sich HUBER eine Preiskorrektur vor.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch HUBER setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und/oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

Sich abzeichnende Verzögerungen teilt HUBER sobald als möglich mit.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lager HUBER in Eningen verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Wird der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von HUBER liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. HUBER wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn HUBER die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf Seiten von HUBER. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Zahlungen von Kosten, die dem Besteller durch eine Lieferverzögerung seitens HUBER entstehen, werden nicht oder nur nach Ablauf einer zumutbaren Nachfrist und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch HUBER übernommen. Setzt der Besteller HUBER - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Lager HUBER verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder HUBER noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten übernommen hat.                                     

Pakete sind bei Verlust bis zu einem Warenwert von 500,- Euro versichert. Darüber hinaus kann der Besteller, auf eigene Kosten eine Versicherung  bei uns abschließen.

Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die HUBER nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. HUBER verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt

1. HUBER behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und aller Zahlungen aus laufender Geschäftsbeziehung vor. Erforderliche Wartungen und/oder Inspektionsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten regelmäßig vorzunehmen, und er hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.

2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an HUBER ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. HUBER nimmt hiermit die Abtretung an. Auch nach dieser Abtretung bleibt zunächst der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. HUBER behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät.

3. Die Bearbeitung oder die Weiterverarbeitung durch den Besteller erfolgt bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen von HUBER gegen den Besteller stets nur im Namen und im Auftrag für HUBER. Die Haftung des Bestellers aufgrund der Weiterverarbeitung im Rechtsverhältnis zu beteiligten Dritten bleibt bei dem Besteller, soweit gesetzliche Direkthaftung von HUBER ausgeschlossen werden kann. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die HUBER nicht gehören, so erwirbt HUBER an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis vom Wert des von HUBER gelieferten Liefergegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

4. HUBER ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers u.a. gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er HUBER unverzüglich davon zu benachrichtigen; dasselbe gilt bei Besitzwechsel der Ware und bei eigenem Wohn-/Firmenwechsel des Bestellers.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HUBER zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

7. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann HUBER den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn HUBER zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

8. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt HUBER, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet HUBER unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von HUBER nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist HUBER unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von HUBER.

2. Zur Vornahme aller HUBER notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit HUBER die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist HUBER von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

 3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt HUBER - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn HUBER - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Schäden durch Korrosion, Erosion und Lochfraß sowie Schäden an Dichtungen durch chemischen oder mechanischen Angriff oder durch Alterung - sofern sie nicht von HUBER zu verantworten sind.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von HUBER für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von HUBER vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird HUBER auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch HUBER ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird HUBER den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen seitens HUBER sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend und bestehen nur, wenn

• der Besteller HUBER unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

• der Besteller HUBER in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. HUBER die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,

• HUBER alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden seitens HUBER infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet HUBER – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

c. bei Mängeln, die HUBER arglistig verschwiegen hat.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerk verwendet werden.

IX. Rücklieferungen

Für Waren, die  von unserem Lager Eningen aus geliefert und fakturiert wurden, gelten folgende Bedingungen für Retouren und Rücklieferungen:

1. Für die Bearbeitung von Retouren und Rücklieferungen erheben wir eine Pauschale von EUR 70,00 + gesetzliche MWSt

2. Für Artikel, die uns neuwertig und original-verpackt zurückgesandt werden, können wir nur dann eine Gutschrift erstellen, wenn der Artikel bei uns gängige Lagerware ist. Die Einlagerungsgebühr beträgt 35% des Neupreises, mindestens aber 70,00 EUR

3. Sollte eine Reklamation als berechtigt anerkannt werden, werden diese Pauschalen nicht berechnet.

4. Sendungen, die uns unfrei zugestellt werden, nehmen wir grundsätzlich nicht an.

5. Sollten Sie unsere Verpackungen Frei Haus ( = Incoterms DAP)  an unsere u.g. Adresse zurücksenden, werden wir die für Sie unentgeltliche Weiterverarbeitung und/oder Entsorgung vornehmen.

X. Außendienst-Einsätze

Für Außendienst-Einsätze gelten folgende Pauschalen:
Kilometersatz € 1,00 pro gefahrenem Kilometer
Stundensatz für Fahrt-, Arbeits- und Wartestunden € 125,00 pro Stunde
Übernachtungskosten werden gesondert berechnet (auf Nachweis)

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen HUBER und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von HUBER zuständige Gericht.

HUBER ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

3. Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragspartner werden in diesem Fall eine Ersatzregelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingungen möglichst nahekommt.

Huber GmbH + Co. KG

Mühleweg 5

72800 Eningen u.A.

01.08.2023      Die Geschäftsleitung
Stefan Altenberger + Patrick Simon

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